Für einen Antrag auf Kostenerstattung müssen Sie folgende Schritte unternehmen:

 

Termin für eine psychotherapeutische Sprechstunde

bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten vereinbaren. Wenn der niedergelassene Psychotherapeut im Anschluss an die Sprechstunde keinen Behandlungsplatz für Sie anbieten kann, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung (PTV 11), in der eine ambulante Psychotherapie (entweder analytische Psychotherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder Verhaltenstherapie) empfohlen werden kann. Hierbei handelt es sich jeweils um Richtlinienpsychotherapien zur umfassenden Behandlung der psychischen Erkrankung, bei denen ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehen kann.

 

Protokoll ihrer vergeblichen Suche nach einem niedergelassenen Psychotherapeuten

Sie nehmen telefonisch Kontakt mit mehreren niedergelassenen Psychotherapeuten auf und fragen, ob diese Ihnen kurzfristig einen Therapieplatz anbieten können. Bei Absagen von mindestens 3 bis 5 niedergelassenen Psychotherapeuten können Sie sich an eine Privatpraxis wenden. Ihre vergebliche Suche nach einem niedergelassenen Psychotherapeuten müssen Sie in einem Protokoll (Name und Adresse des Psychotherapeuten, Tag und Uhrzeit der Anfrage, Wartezeit auf einen Behandlungsplatz) festhalten. Wartezeiten länger als 3 Monate gelten als nicht zumutbar.

 

Bescheinigung der Privatpraxis, die Behandlung kurzfristig zu übernehmen

Sofern ich Therapieplätze frei habe, können Sie dann von mir eine Bescheinigung bekommen, dass ich Ihnen kurzfristig einen Behandlungsplatz für eine Richtlinienpsychotherapie anbieten kann, approbiert bin und über die „Fachkunde in einem Richtlinienverfahren“ verfüge.

Rufen Sie mich zu meinen telefonischen Sprechzeiten an, um zu klären, ob ich Behandlungsplätze frei habe.

 

Antrag an die Krankenkasse

Sie stellen bei ihrer Krankenkasse einen „Antrag auf ambulante Psychotherapie und Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB V“.

Diesem Antrag sind dann beizulegen:

-       Bescheinigung aus der psychotherapeutischen Sprechstunde (PTV 11)

-       Prokoll der vergeblichen Suche nach einem niedergelassenen Psychotherapeuten

-       Bescheinigung der Privatpraxis

 

 

Widerspruchsverfahren

Seit der Einführung der Sprechstunde und der Akutbehandlung werden Anträge auf Kostenerstattung von den gesetzlichen Krankenkassen wohl zunehmend abgelehnt. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPTK) stellt dazu klar: Grundsätzlich ist es Aufgabe der Krankenkassen, rechtzeitig für eine notwendige und unaufschiebbare Behandlung ihrer Versicherten zu sorgen. Ist die Krankenkasse dazu nicht in der Lage, kann der Versicherte sich eine Leistung selbst beschaffen und die Kasse muss die Ausgaben dafür erstatten. Eine solche Leistung kann eine psychotherapeutische Behandlung in einer Privatpraxis sein.

Außerdem kritisiert die BPTK, dass die gesetzlichen Krankenkassen bürokratische Hürden auferlegen und teilweise falsch informieren.

Gegen einen Ablehungsbescheid Ihrer Krankenkasse können Sie Widerspruch einlegen.

 

Bei Antrag auf Kostenerstattung hat die Krankenkasse Fristen einzuhalten:

  

  • Grundsätzlich drei Wochen Zeit, um über einen Antrag zu entscheiden.
  • Hält sie eine gutachterliche Stellungnahme für notwendig, muss sie erst fünf Wochen nach Antragseingang entscheiden.
  • Gegen eine Ablehnung kann der Versicherte Widerspruch einlegen. Die Krankenkasse hat drei Monate Zeit, über einen Widerspruch zu entscheiden.
  • Danach bleibt nur noch die Klage beim Sozialgericht, die sich noch viel länger hinziehen kann.

 

 

Vorlagen für den Antrag zur Kostenerstattung und zum Widerspruch bei Ablehnung sowie weitere Informationen finden sie in den Broschüren der BPTK: Ratgeber Kostenerstattung + Wege zur Psychotherapie hier unter LINKS.